Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderbetreuungskosten bei Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell
Leitsatz
1. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das
Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird.
2. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Treffen
die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld
gezahlt wird.
3. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzulässigkeit
einer Aufteilung verstoßen auch im Falle des Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in
beide Haushalte) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 155 Nr. 3 EStB 2022 S. 278 Nr. 7 GStB 2022 S. 202 Nr. 6 VAAAI-62525
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