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FG Münster Urteil v. - 4 K 1545/19

Gesetze: FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 102; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11; AO § 16; AO § 19 Abs. 1 Satz 1; AO § 37 Abs. 1; AO § 90 Abs. 1; AO § 126 Abs. 2; AO § 127; AO § 227; AO § 367 Abs. 2 Satz 1; EStG § 31 Satz 3; EStG § 68 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 2

Kindergeld

Erlass einer Kindergeldrückforderung

Leitsatz

1. Wenn der Inkasso-Service der Agentur für Arbeit den Ausgangsbescheid erlassen hat, ist die Familienkasse, die den Einspruchsbescheid erlassen hat, abweichend von dem Grundsatz, dass die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, die richtige Beklagte.

2. Zwar ist der Inkasso-Service sachlich unzuständig für die Entscheidung über Erlassanträge. Wenn jedoch die Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat, bereits anfänglich nicht zuständig war, ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den Einspruchsbescheid erlassen hat.

3. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit wird dadurch geheilt, dass die Familienkasse als sachlich und örtlich zuständige Behörde im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Sache in vollem Umfang überprüft.

4. Es stellt bereits für sich gesehen keine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen dar, wenn zurückgefordertes Kindergeld auf gewährte Sozialleistungen angerechnet worden war.

5. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen ist in Betracht zu ziehen, wenn der oder die Berechtigte seinen bzw. ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber durch ein überwiegendes Verschulden oder eine fehlerhafte Arbeitsweise der Behörde entstanden ist.

6. Die Ablehnung eines Erlasses der Rückforderung von Kindergeld ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Rückforderung darauf zurückzuführen ist, dass die Kindergeldberechtigte den Aufenthalt ihrer Tochter in Russland nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
RAAAI-62522

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