1. Wenn der Inkasso-Service der Agentur für Arbeit den Ausgangsbescheid erlassen hat, ist die Familienkasse, die den Einspruchsbescheid
erlassen hat, abweichend von dem Grundsatz, dass die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die den ursprünglichen Bescheid
erlassen hat, die richtige Beklagte.
2. Zwar ist der Inkasso-Service sachlich unzuständig für die Entscheidung über Erlassanträge. Wenn jedoch die Behörde, die
den Ausgangsbescheid erlassen hat, bereits anfänglich nicht zuständig war, ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die
den Einspruchsbescheid erlassen hat.
3. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit wird dadurch geheilt, dass die Familienkasse als sachlich und örtlich zuständige
Behörde im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Sache in vollem Umfang überprüft.
4. Es stellt bereits für sich gesehen keine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen dar, wenn zurückgefordertes Kindergeld auf
gewährte Sozialleistungen angerechnet worden war.
5. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen ist in Betracht zu ziehen, wenn der oder die Berechtigte seinen bzw. ihren Mitwirkungspflichten
nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber durch ein überwiegendes Verschulden oder eine fehlerhafte Arbeitsweise der
Behörde entstanden ist.
6. Die Ablehnung eines Erlasses der Rückforderung von Kindergeld ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Rückforderung darauf
zurückzuführen ist, dass die Kindergeldberechtigte den Aufenthalt ihrer Tochter in Russland nicht unverzüglich mitgeteilt
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAI-62522
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