1. Die Finanzverwaltung hat bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag die fehlenden Informationen aus
den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen. Die in der Antragsanlage fehlenden USt-IdNr. oder Steuernummern waren daher
vom beklagten Finanzamt unter Einbeziehung der mit dem Antrag eingereichten Rechnungen, die diese Nummern unstreitig enthielten,
zu ermitteln.
2. Aufgrund des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer können die vorliegend von der Stpfl. nicht beachteten Anforderungen
im Hinblick auf die Angaben im Vergütungsantrag den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Verstoß gegen diese formellen Erfordernisse
verhindert nicht den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 12 Nr. 47 DStRE 2022 S. 1522 Nr. 24 IWB-Kurznachricht Nr. 13/2022 S. 494 PIStB 2023 S. 88 Nr. 4 PIStB 2023 S. 88 Nr. 4 XAAAI-62520
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