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Insolvenzrecht | Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz (BAG)
In der Insolvenz des Arbeitgebers
besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher
Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden,
erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108
Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete
Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des
Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen
().
Sachverhalt: Der Kläger war bei einem Betten- und Matratzenhersteller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wirksam zum wegen Betriebsstilllegung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betriebsübergang...