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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.05.2022

Sozialversicherung | Franchisenehmer einer Nachhilfeeinrichtung rentenversicherungspflichtig (LSG NRW)

Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein-Mann-Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrags (Landessozialgericht NRW, Urteil v. - L 3 R 662/21; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der klagende Lehrer teilte dem beklagten Rentenversicherungsträger mit, dass er eine Nachhilfeeinrichtung betreibe und dort selbst unterrichte. Der Schwerpunkt liege nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung. Der Beklagte stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Das SG Köln wies seine Klage ab.

Das LSG NRW hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen:

  • In der Gesamtschau ist der Kläger genau der Franch...

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