1 Bevollmächtigt ein Widerspruchsführer gegenüber der Behörde unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht sämtliche in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte, gilt die Vollmacht, soweit sie nicht (teilweise) widerrufen wird, für sämtliche Rechtsanwälte auch dann fort, wenn diese ihre Zusammenarbeit beenden und sich in zwei getrennte Kanzleien aufteilen. Die Behörde kann den Widerspruchsbescheid sodann wirksam über das besondere elektronische Anwaltspostfach von jedem der Bevollmächtigten bekanntgeben.
2 Wird die Klagefrist versäumt, weil bei Weiterleitung des bekanntgegebenen Widerspruchsbescheides von einem Bevollmächtigten an den anderen nicht das korrekte Bekanntgabedatum mitgeteilt wird, stellt dies kein unverschuldetes Hindernis i.S.d § 67 Abs. 1 Satz 1 SGG dar.
Fundstelle(n): WAAAI-62273
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