Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbschaftsteuer | Beschränkung von § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nur auf inländische Gebietskörperschaften nicht unionsrechtswidrig (FG)
Dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG grundsätzlich nur für inländische Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden sowie Gemeindeverbände), nicht aber für ausländische Gebietskörperschaften (im Urteilsfall: österreichische Gemeinde) gilt, es sei denn, es ist in Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 DBA USA) oder anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen etwas anderes geregelt, verstößt nicht gegen Unionsrecht wie z. B. die in Art. 63 Abs. 1 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit. Nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG steuerbefreit sind Zuwendungen an Zusammenschlüsse oder Verbände von Gebietskörperschaften, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z. B. Abfallentsorgungsverband) oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Handelskammern, Handwerkskammern) sowie aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit Zuwendu...