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Erbschaftsteuer | Änderung eines Bescheids nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG (FG)
Eine Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfüllt sind. Ein Verwaltungsakt ist nur dann ausnahmsweise nichtig, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen.
Quelle: , NWB TAAAI-61075