Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berufsrecht | Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine (BMF)
Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Aufzeichnungspflicht (§ 21 Steuerberatungsgesetz (StBerG)) und zur Geschäftsprüfung (§ 22 StBerG) der Lohnsteuerhilfevereine veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse v. - FM3-S 0838-1/26).
Hintergrund: Nach § 22 Abs. 1 und 7 StBerG haben Lohnsteuerhilfevereine innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vorzunehmen. Der Geschäftsprüfer oder die Geschäftsprüferin hat dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 22 Abs. 6 StBerG). Eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts ist innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Außerdem hat der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststel...