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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 92/22

Gesetze: RennwLottG § 37 S. 1, RennwLottG § 37 S. 2, RennwLottG § 36, GlüStV § 1 S. 1, GlüStV § 6b Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Aussetzung der Vollziehung

Virtuelle Automatensteuer

Bemessung nicht anhand des Bruttospielertrags, sondern anhand der Spieleinsätze

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die „Virtuelle Automatensteuer” anhand der Spieleinsätze und nicht anhand des Bruttospielertrags bemisst.

2. Die Heranziehung der gesamten Spieleinsätze als Bemessungsgrundlage für die „Virtuelle Automatensteuer” verstößt bei summarischer Prüfung weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Unionsrecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
StB 2022 S. 223 Nr. 7
DAAAI-62168

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