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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 31/21

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 8 S. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 13a, ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1, ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2, GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1

Verkauf von GmbH-Anteilen an die GmbH durch Mitglieder einer Erbengemeinschaft als nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG steuerbare und nicht nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG steuerbefreite Schenkung an die anderen, schon vor dem Erbfall mittelbar an der GmbH beteiligten Miterben

Leitsatz

1. Erbt eine Erbengemeinschaft einen Geschäftsanteil an einer GmbH, an der einzelne Miterben bereits mittelbar über eine GmbH & Co. KG beteiligt sind, und verkaufen die zuvor nicht an der GmbH beteiligten Miterben ihre anteilig geerbten Geschäftsanteile zu einem unter dem tatsächlichen Wert liegenden Kaufpreis an die GmbH, werden dadurch Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG an die an der GmbH bereits vor dem Erbfall mittelbar beteiligten Gesellschafter vorgenommen.

2. Die Bereicherung in Form der Werterhöhung der GmbH-Anteile der zuvor bereits mittelbar beteiligten Gesellschafter ist nicht nach § 13a ErbStG steuerfrei. Die Werterhöhung der mittelbaren Beteiligungen ist nicht begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13b ErbStG, insbesondere ist § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht einschlägig.

3. Da sich die gesetzliche Fiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf die Vermögensmehrung ohne Veränderung des Vermögensbestandes als Ergebnis einer Vermögensbewegung zwischen Zuwendendem und Gesellschaft, nicht hingegen auf die sonstigen Merkmale der schenkungssteuerlichen Zuwendung bezieht, ist unter Leistung nur eine rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlung zu verstehen, die beim Leistenden eine entreichernde – nicht durch eine Gegenleistung ausgeglichene – Vermögenshingabe bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist angesichts der Beschränkung der gesetzlichen Fiktion auf einzelne Merkmale des steuerlichen Zuwendungstatbestandes zu verlangen, dass die „Leistung” in dem Bewusstsein erbracht wird, dadurch den Wert des Geschäftsanteils zu erhöhen, ohne dafür von dem auf diese Weise Begünstigten einen äquivalenten Ausgleich zu erhalten.

4. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Schenkungstatbestandes, namentlich bei der Prüfung der Entreicherung des bzw. der Vermögensminderung beim Zuwendenden, ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) abzustellen. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines anderen Zeitpunktes kann hierauf nur dann Auswirkung haben, wenn sie rechtlich bindend ist, also z. B. das Erfordernis einer notariellen Form einhält, und damit im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung keine (erneute) Vermögensminderung mehr feststellbar ist.

5. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verdrängt als speziellerer Schenkungstatbestand den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Fundstelle(n):
ErbStB 2022 S. 230 Nr. 8
KÖSDI 2022 S. 22885 Nr. 9
ZAAAI-62165

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