Verkauf von GmbH-Anteilen an die GmbH durch Mitglieder einer Erbengemeinschaft als nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG steuerbare
und nicht nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG steuerbefreite Schenkung an die anderen, schon vor dem Erbfall mittelbar an der
GmbH beteiligten Miterben
Leitsatz
1. Erbt eine Erbengemeinschaft einen Geschäftsanteil an einer GmbH, an der einzelne Miterben bereits mittelbar über eine GmbH
& Co. KG beteiligt sind, und verkaufen die zuvor nicht an der GmbH beteiligten Miterben ihre anteilig geerbten Geschäftsanteile
zu einem unter dem tatsächlichen Wert liegenden Kaufpreis an die GmbH, werden dadurch Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 8
Satz 1 ErbStG an die an der GmbH bereits vor dem Erbfall mittelbar beteiligten Gesellschafter vorgenommen.
2. Die Bereicherung in Form der Werterhöhung der GmbH-Anteile der zuvor bereits mittelbar beteiligten Gesellschafter ist nicht
nach § 13a ErbStG steuerfrei. Die Werterhöhung der mittelbaren Beteiligungen ist nicht begünstigtes Vermögen im Sinne von
§ 13b ErbStG, insbesondere ist § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht einschlägig.
3. Da sich die gesetzliche Fiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf die Vermögensmehrung
ohne Veränderung des Vermögensbestandes als Ergebnis einer Vermögensbewegung zwischen Zuwendendem und Gesellschaft, nicht
hingegen auf die sonstigen Merkmale der schenkungssteuerlichen Zuwendung bezieht, ist unter Leistung nur eine rechtsgeschäftliche
oder tatsächliche Handlung zu verstehen, die beim Leistenden eine entreichernde – nicht durch eine Gegenleistung ausgeglichene
– Vermögenshingabe bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist angesichts der Beschränkung der gesetzlichen Fiktion auf einzelne
Merkmale des steuerlichen Zuwendungstatbestandes zu verlangen, dass die „Leistung” in dem Bewusstsein erbracht wird, dadurch
den Wert des Geschäftsanteils zu erhöhen, ohne dafür von dem auf diese Weise Begünstigten einen äquivalenten Ausgleich zu
erhalten.
4. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Schenkungstatbestandes, namentlich bei der Prüfung der Entreicherung des bzw. der
Vermögensminderung beim Zuwendenden, ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit der Ausführung der Zuwendung (§ 9
Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) abzustellen. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines anderen Zeitpunktes kann hierauf nur dann Auswirkung
haben, wenn sie rechtlich bindend ist, also z. B. das Erfordernis einer notariellen Form einhält, und damit im Zeitpunkt der
Ausführung der Schenkung keine (erneute) Vermögensminderung mehr feststellbar ist.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.