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FG Baden-Württemberg | Behandlung überobligatorischer Beiträge zu Versorgungseinrichtung in der Schweiz bei Grenzgängern
(1) Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung sind nicht nach § 3 Nr. 56, 62, 63 EStG steuerfrei. Die überobligatorischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge können auch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. (2) Die Aufteilung der Vorsorgeaufwendungen in obligatorische und überobligatorische Beiträge ist im Wege der Schätzung vorzunehmen, wenn eine mathematisch korrekte Aufschlüsselung nicht möglich ist und auch eine Bescheinigung der Pensionskasse über die Höhe der obligatorischen Beiträge nicht vorgelegt wird. S. 372
Die im Inland [i]Kein Grund für unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen in der Schweizwohnende Klägerin arbeitete in den Streitjahren 2016–2018 an einer Schule in der Schweiz und wurde in Deutschland als Grenzgängerin besteuert. Mit Tätigkeitsbeginn im Februar 2005 wu...