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Verfahrensrecht | Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH)
Wird die Einkommensteuererklärung
bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich
erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat. Nur
ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem
unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Die Festsetzungsfrist beginnt im Regelfall gem. § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon beginnt die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. in den Fällen, in denen eine Steuererklärung einzureichen ist, mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablau...