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Steuerrecht | Keine Tarifermäßigung für Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer
Die Tarifermäßigung des § 34 EStG ist nicht für Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer zu gewähren, die aufgrund einer tatsächlichen Verständigung, die mehrere Prüfungsjahre betrifft, auf einen Schlag gewinnerhöhend zu aktivieren sind.
Bei [i]Tarifermäßigung nur für Zinsen i. S. von § 24 Nr. 3 EStG den Erstattungszinsen handelt es sich weder um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, noch sind Erstattungszinsen in § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG genannt; die in der Nr. 3 genannten Zinsen sind Zinsen gem. § 24 Nr. 3 EStG, d. h. Zinsen auf Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. Aus dieser Beschränkung für Zinsen i. S. von § 24 Nr. 3 EStG folgt, dass für andere Zinsen wie Erstattungszinsen keine Tarifermäßigung gilt.
Tatsächlich [i]Erstattungszinsen resultierten aus tatsächlicher Verständigung kam...