Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an den Notar, die Löschung einer Auflassungsvormerkung
zu bewilligen
Unwirksamkeit einer vor Entstehung des abgetretenen Anspruchs eingegangenen Abtretungsanzeige
Leitsatz
1. Die (tatsächliche und vollständige) Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags im Sinne des § 16 Abs. 1 GrEStG setzt
voraus, dass die Parteien vom Vollzug des unwirksamen Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa ausgetauschten
Leistungen zurückgewähren. Dazu muss insbesondere eine zugunsten des Erwerbers eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht
werden.
2. Ausnahmsweise kann bereits vor der tatsächlichen Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch von einer Rückgängigmachung
auszugehen sein, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag die unwiderrufliche Vollmacht erteilt hat, die Löschung
einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen, und wenn die nach Eintritt der
Bedingungen von dem Notar erstellte Löschungsbewilligung entweder dem Veräußerer persönlich vorliegt oder beim zuständigen
Grundbuchamt eingegangen ist.
3. Eine Abtretungsanzeige, die eingeht, bevor der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt
vom Kaufvertrag gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG entstanden ist, ist unwirksam. Die Unwirksamkeit wird nicht durch die spätere Entstehung
des Steueranspruchs geheilt; die Anzeige muss wiederholt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1160 Nr. 14 VAAAI-61715
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