Dem Steuerpflichtigen steht grundsätzlich ein Anspruch auf
Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren zu – Die DSGVO findet auch auf
direkte Steuern Anwendung
Leitsatz
Aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und dem nunmehr
in Art. 41 II lit. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) ausdrücklich verankerten Recht auf Gehör
folgt grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht, welches die Finanzbehörde mit dem Schutz Dritter und ihrem Ermittlungsinteresse
sowie ihrem Verwaltungsaufwand abzuwägen hat.
Die Bestandskraft des Steuerbescheides steht dem Akteneinsichtsrecht hierbei nicht grundsätzlich entgegen.
Die DSGVO ist im Bereich der Steuerverwaltung auch bei der Verwaltung der direkten Steuern anwendbar.
Dem Steuerpflichtigen steht ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu. Die konkrete Ausgestaltung liegt im Ermessen
der Finanzbehörde.
Die Gewährung von Akteneinsicht kann sich als die zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung erweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2022 S. 979 Nr. 18 RAAAI-61712
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