Zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen
Betriebsstätte, zur Anwendung des Verhältnisses der Arbeitslöhne
als Regelzerlegungsmaßstab und zur Anordnung der Teilnahme eines
Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung sowie zur Änderung
nach § 173 Abs. 1 AO
Leitsatz
Der Regelzerlegungsmaßstab des Verhältnisses der Arbeitslöhne ist auch bei einem Unternehmen anzuwenden, das ein von der
Betriebszentrale räumlich getrenntes Rohrleitungsnetz zum Transport von Gütern betreibt.
Die für eine einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte zu fordernde besonders enge wirtschaftliche, technische und organisatorische
Verbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Leitungsnetz liegt nicht vor, wenn in der Hauptverwaltung zu einem wesentlichen
Teil von dem Betrieb der Rohrleitung unabhängige Dienstleistungen gegenüber Drittunternehmen erbracht werden (Abgrenzung zur
BFH-Rspr. zu Elektrizitätsunternehmen).
Der Umstand, dass in den weiteren Belegenheitsgemeinden des Leitungsnetzes keine Arbeitslöhne angefallen sind, rechtfertigt
keine offenbare Unbilligkeit des von § 29 GewStG vorgegebenen Aufteilungsmaßstabes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1316 Nr. 23 DStRE 2023 S. 757 Nr. 12 LAAAI-61698
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