Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
11. Aufl. 2022
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Kapitel VIII: Lohnsteuer
Verwaltungsvorschrift: R 38.1 ff. LStR 2015. Gesetze und Verordnungen: Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung – AnwZpvV –).
1. Allgemeines
1481Der Arzt/Zahnarzt hat als Arbeitgeber seines Personals bestimmte lohnsteuerrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die Lohnsteuer ist eine sog. Quellensteuer. Der Arzt/Zahnarzt/die Berufsausübungsgemeinschaft hat sie als Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung der Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Schuldner der Lohnsteuer ist gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich der Arbeitnehmer, ausgenommen bei pauschal versteuertem Arbeitslohn. Die Lohnsteuer entsteht gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer auszahlt und dieser wirtschaftlich darüber verfügen kann.
1482Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem Arbeitslohn, der Lohnsteuerklasse und den etwaigen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen. Die Einführung des elektronischen Lohnsteuerab...