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Bewertung | Kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes aus einer Teilerbauseinandersetzung (FG)
Der niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks kann nicht aus einer Teilerbauseinandersetzung abgeleitet werden ( BG; Revision anhängig, BFH-Az. II R 8/21).
Hintergrund: Da das Bewertungsgesetz in den §§ 179ff. BewG eine vereinfachte schematisierte Bewertung anordnet, bei der der Steuerpflichtige mit Einwendungen aufgrund der individuellen Verhältnisse des Grundstücks ausgeschlossen ist, lässt § 198 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zu (Halaczinsky in Rössler/Troll BewG § 198 BewG Rn. 4; Mannek in Stenger/Loose Bewertungsrecht § 198 BewG Rn. 6, 7).
Sachverhalt: Nach dem Tod der Erblasserin wurden deren Bruder zu 60 % und der Kläger zu 40 % Erben eines mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks. Der Kläger stand mit der Erblasserin in keinem Verwandtscha...