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Energiesteuerrecht | Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut (BFH)
Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt (, veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG darf Kohle als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG steuerfrei verwendet werden. Wer Kohle in diesem Fall steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis, die auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt wird, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (§ 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnergieStG).
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG i.d.F. vom (Art. 1 Nr. 24 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BGBl I 2017, 3299) wird eine Steuerentlastung auf Antrag für versteuerte Energieerzeug...