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Zulassung | Folgen des Zulassungswiderrufs gegenüber dem Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft
Postulationsfähig ist eine zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59 lit. l Satz 3 BRAO) nur, wenn die Voraussetzungen der Postulationsfähigkeit in der Person des für sie handelnden Organs vorliegen.
Da vor dem Anwaltsgerichtshof Anwaltszwang herrscht (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. mit § 67 Abs. 4 VwGO), war die Klage der Rechtsanwaltsgesellschaft unzulässig, da dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mittlerweile rechtskräftig widerrufen wurde.