BGH Beschluss v. - 3 StR 63/21

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung: Begründungserfordernis für einen Verwerfungsbeschluss; Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung

Gesetze: § 337 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: 3 StR 63/21 Beschlussvorgehend LG Osnabrück Az: 6 Ks 7/19

Gründe

11. Der Senat hat mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Mordes, des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub, mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Betruges schuldig ist, und seine weitergehende Revision verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet er sich mit seiner Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO vom .

22. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

3Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4Der Senat hat über die Revision des Verurteilten umfassend beraten und durch eingehend begründeten Beschluss entschieden. Soweit der Senat dabei den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet dies keinen Gehörsverstoß.

5Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen im Einzelnen Stellung zu beziehen; vielmehr durfte er insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen. Denn die insofern zur Anwendung gelangte Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; , juris Rn. 3).

6Soweit der Verurteilte mit der Anhörungsrüge weiter geltend macht, im Rahmen der Prüfung der Sachrüge seien zwei in der Hauptverhandlung von seinem Verteidiger gestellte Beweisanträge nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der auf die Sachrüge hin veranlassten materiell-rechtlichen Überprüfung die schriftlichen Urteilsgründe sind, nicht aber der Akteninhalt und insbesondere nicht in der Hauptverhandlung gestellte Anträge der Verfahrensbeteiligten und deren Bescheidung durch das erkennende Gericht (vgl. , NStZ-RR 2012, 216, 217; vom - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 258; Beschluss vom - 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 27, § 352 Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 337 Rn. 22 f.). Im Übrigen sind die beiden Anträge Bestandteil einer vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrüge gewesen; in die revisionsrechtliche Prüfung dieser Verfahrensrüge sind sie vom Senat einbezogen worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:250122B3STR63.21.0

Fundstelle(n):
WAAAI-61223