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STFAN Nr. 5 vom Seite 6

Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Dipl.-Finw. Stefan Schönwald

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (v. , BGBl I 2020 S. 3096) wurde die zweite Stufe des auf europäischer Ebene beschlossenen Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Annahme eines Reihengeschäfts bei der Lieferung über elektronische Schnittstellen, die Neuregelung des Versandhandels, die Einführung weiterer Besteuerungsverfahren in §§ 18i – 18k UStG (One-Stop-Shop und Import-One-Stop-Shop) sowie die Anpassung der Haftungsregelung in § 25e UStG sowie das Bestätigungsverfahren nach § 18e Nr. 3 UStG. Zu den Neuregelungen ist ein umfangreiches  III C 3 – S 7340/19/10003 :022 (BStBl 2021 I S. 629 KIEHL XAAAH-75318) ergangen, der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend geändert.

Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket

2017 wurde vom Rat der Europäischen Union das sog. „Digitalpaket zur Modernisierung der Mehrwertsteuer beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel mit Privatkunden“ verabschiedet, mit dem die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) und die Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung der EU (EU-MwSt-DVO) geändert wurden. Die Einführung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets erfolgte in zwei Stufen.

Rückblick auf die erste Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Zum gab es bereits Änderungen bei den elektronischen Dienstleistungen (= Telekommunikations-, Rundfun...

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