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Track 08-09 | Lohnsteuer: BFH präzisiert Regeln für ermäßigte Besteuerung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit
Ermäßigt zu besteuernde Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzen die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer voraus. Es reicht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht aus, dass Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als demjenigen zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft.
Die erste Entscheidung, die wir heute ausgewählt haben, betrifft die Tarifbegünstigung des Arbeitslohns für eine mehrjährige Tätigkeit. Sprich: die Fünftelregelung.
Wichtig ist insbesondere die Klarstellung des Bundesfinanzhofs zur Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG: Ermäßigt zu besteuernde Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit setzen demnach die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer voraus. Damit klar wird, was damit gemeint ist, sollten wir etwas weiter ausholen. Und auch in Erinnerung rufen, dass es zwei Vorschriften gibt, die eine Tarifbegünstigung rechtfertigen können.
Das Hessische FG hatte in erster Instanz entschieden: Wird aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs Arbeitslohn für einen Zeitraum von ...