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Track 06-07 | Elektrofahrzeuge: Ertragsteuerliche Vergünstigungen gelten nicht auch bei der Umsatzsteuer
Die ertragsteuerlichen Sonderregelungen bei der Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen finden aus EU-rechtlichen Gründen für umsatzsteuerliche Zwecke keine Anwendung. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch nach einem aktuellen Schreiben des BMF auch bei der Umsatzsteuer die 1 %-Regelung zugrundegelegt werden. Allerdings ohne die ertragsteuerlichen Kürzungen für E-Fahrzeuge auf 0,5 % bzw. 0,25 %.
Zu den steuerlichen Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge hat es ja schon eine ganze Reihe von Verwaltungsanweisungen gegeben. So hatte das Bundesfinanzministerium Ende 2021 die einkommensteuerlichen Vorteile bei der Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen übersichtlich zusammengestellt . In 2022 hat das BMF dann nachgelegt und bekräftigt: Die ertragsteuerlichen Sonderregelungen finden für umsatzsteuerliche Zwecke keine Anwendung.
Steuer-Laien ist das nur schwer zu vermitteln. Als Steuerfachfrau oder Steuerfachmann kennen Sie aber die Begründung. Bei den Ertragsteuern kann der Gesetzgeber mehr oder weniger regeln, was er will. Solange er sich an die verfassungsrechtlichen Vorgaben hält. Anders hingegen bei der har...