Für die Kostenfestsetzung maßgeblicher Umsatzsteuersatz auf die Vergütung des Rechtsanwalts bei einvernehmlicher Erklärung
der Hauptsache: Beendigung des Rechtszugs im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Kostenentscheidung
über die Erledigung der Hauptsache
maßgebliche Fassung des RVG bei Auftragserteilung an Rechtsanwalt vor dem
Leitsatz
1. Die nach dem RVG abzurechnende (Teil-) Leistung eines Rechtsanwalts ist die Prozessvertretung zur Durchsetzung des Klageanspruches
und daher regelmäßig dann erbracht, wenn der Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz in der Hauptsache (durch Urteil, Gerichtsbescheid,
Beschluss mit Kostenentscheidung) beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RVG). Dieser Zeitpunkt bestimmt bezüglich der nach Nr. 7008
VV RVG zu erstattenden Umsatzsteuer auf die Vergütung, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
2. Ob ein Rechtszug beendet ist, bestimmt sich nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Haben die Verfahrensbeteiligten
den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, findet das Klageverfahren in der Hauptsache zwar
damit sein Ende, anhängig bleibt jedoch der Rechtsstreit wegen der Kosten, über die das Gericht durch Beschluss entscheiden
muss. Dies bedeutet für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 RVG, dass der Rechtszug erst mit Ergehen der Kostenentscheidung
vollständig beendet ist.
3. § 8 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 RVG begründet auch bei einer (noch) nicht rechtskräftigen bzw. nur vorläufig vollstreckbaren Kostenentscheidung
die Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwaltes. Eine Kostenentscheidung ist mithin erst dann im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz
1 RVG „ergangen,” wenn sie nach der maßgeblichen Verfahrensordnung wirksam ist. Voraussetzung ist mithin, dass die Kostenentscheidung
den Verfahrensbeteiligten zugestellt oder bekannt gegeben worden ist.
4. Ist ein gerichtlicher Beschluss, in dem die Kostenentscheidung nach einvernehmlicher Erklärung der Hauptsache getroffen
worden ist, zwar vor dem versandt worden, aber nicht beim Bevollmächtigten angekommen, und wird er deswegen nach
dem nochmals versandt, so gilt er erst nach dem als bekanntgegeben und der Rechtszug damit als „beendet”
im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG, mit der Folge, dass bei der Kostenfestsetzung bezüglich der dem Rechtsanwalt zu erstattenden
Umsatzsteuer nicht der in der Zeit von - nach § 28 Abs. 1 UStG gültige Steuersatz von 16 %, sondern der
ab wieder gültige Steuersatz von 19 % anzuwenden ist.
5. Ist dem Rechtsanwalt der unbedingte Auftrag zur Klageerhebung vor dem erteilt worden, so ist seine Vergütung gemäß
§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auch dann nach der in der Zeit vom bis zum geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
abzurechnen, wenn das Klageverfahren erst nach dem abgeschlossen worden ist.
Fundstelle(n): XAAAI-61091
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