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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 Ko 561/21

Gesetze: RVG § 8 Abs. 1 S. 2, RVG § 8 Abs. 1 S. 3, RVG § 60 Abs. 1 S. 1, VV RVG Nr. 7008, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2, FGO § 149 Abs. 1, ZPO § 103 Abs. 1, ZPO § 104 Abs. 1, ZPO § 104 Abs. 2 S. 3, FGO § 155 S. 1, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 28 Abs. 1

Für die Kostenfestsetzung maßgeblicher Umsatzsteuersatz auf die Vergütung des Rechtsanwalts bei einvernehmlicher Erklärung der Hauptsache: Beendigung des Rechtszugs im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Kostenentscheidung über die Erledigung der Hauptsache

maßgebliche Fassung des RVG bei Auftragserteilung an Rechtsanwalt vor dem

Leitsatz

1. Die nach dem RVG abzurechnende (Teil-) Leistung eines Rechtsanwalts ist die Prozessvertretung zur Durchsetzung des Klageanspruches und daher regelmäßig dann erbracht, wenn der Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz in der Hauptsache (durch Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss mit Kostenentscheidung) beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RVG). Dieser Zeitpunkt bestimmt bezüglich der nach Nr. 7008 VV RVG zu erstattenden Umsatzsteuer auf die Vergütung, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.

2. Ob ein Rechtszug beendet ist, bestimmt sich nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, findet das Klageverfahren in der Hauptsache zwar damit sein Ende, anhängig bleibt jedoch der Rechtsstreit wegen der Kosten, über die das Gericht durch Beschluss entscheiden muss. Dies bedeutet für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 RVG, dass der Rechtszug erst mit Ergehen der Kostenentscheidung vollständig beendet ist.

3. § 8 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 RVG begründet auch bei einer (noch) nicht rechtskräftigen bzw. nur vorläufig vollstreckbaren Kostenentscheidung die Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwaltes. Eine Kostenentscheidung ist mithin erst dann im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG „ergangen,” wenn sie nach der maßgeblichen Verfahrensordnung wirksam ist. Voraussetzung ist mithin, dass die Kostenentscheidung den Verfahrensbeteiligten zugestellt oder bekannt gegeben worden ist.

4. Ist ein gerichtlicher Beschluss, in dem die Kostenentscheidung nach einvernehmlicher Erklärung der Hauptsache getroffen worden ist, zwar vor dem versandt worden, aber nicht beim Bevollmächtigten angekommen, und wird er deswegen nach dem nochmals versandt, so gilt er erst nach dem als bekanntgegeben und der Rechtszug damit als „beendet” im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG, mit der Folge, dass bei der Kostenfestsetzung bezüglich der dem Rechtsanwalt zu erstattenden Umsatzsteuer nicht der in der Zeit von - nach § 28 Abs. 1 UStG gültige Steuersatz von 16 %, sondern der ab wieder gültige Steuersatz von 19 % anzuwenden ist.

5. Ist dem Rechtsanwalt der unbedingte Auftrag zur Klageerhebung vor dem erteilt worden, so ist seine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auch dann nach der in der Zeit vom bis zum geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzurechnen, wenn das Klageverfahren erst nach dem abgeschlossen worden ist.

Fundstelle(n):
XAAAI-61091

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