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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 K 976/21 (Kg)

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EStG § 64 Abs. 2 S. 2, EStG § 64 Abs. 3 S. 1, EStG § 64 Abs. 3 S. 2, EStG § 64 Abs. 3 S. 3, EStG § 64 Abs. 3 S. 4, EStG § 66 Abs. 1 S. 2

Bestimmung des vorrangig Kindergeldanspruchsberechtigten für ein nicht mehr in den Haushalten der Eltern lebendes Kind durch das Familiengericht

Leitsatz

1. Hat das Kind zunächst im gemeinsamen Haushalt beider Eltern – unter einvernehmlicher Bestimmung der Mutter zur vorrrangig Kindergeldanspruchsberechtigten – und nach der Trennung der Eltern im Haushalt der – nunmehr nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig kindergeldanspruchsberechtigten – Mutter gelebt, so verliert die von Eltern vor ihrer Trennung getroffene Bestimmung des Anspruchsberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG endgültig ihre Wirkung.

2. Lebt das Kind nunmehr nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, zahlt ihm kein Elternteil eine Unterhaltsrente und haben die Eltern nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 3 EStG einen Berechtigten bestimmt, so muss auf Antrag eines Elternteils das zuständige Familiengericht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG den vorrangig Kindergeldanspruchsberechtigten bestimmen. Diese Bestimmung kann auch dann noch nachträglich erfolgen, wenn das Kindergeld aufgrund der früheren Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines Elternteils im streitigen Zeitraum weiter an diesen Elternteil ausgezahlt worden ist.

Fundstelle(n):
CAAAI-61085

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