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FG München Urteil v. - 2 K 1666/20

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 24 Nr. 3, EStG § 34 Abs. 1 S. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, AO § 233a

Auf Umsatzsteuererstattung für mehrere Jahre zurückzuführende Erstattungszinsen nach § 233a AO keine steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 EStG

Leitsatz

1. War lange streitig, ob Umsatzsteuer in einer bestimmten Höhe für einen Zeitraum von mehreren Jahren rechtmäßig erhoben worden ist, und erstattet das Finanzamt nach einer tatsächlichen Verständigung Umsatzsteuer zuzüglich Erstattungszinsen (§ 233a AO) für diese Jahre, so stellen die Erstattungszinsen, die der bilanzierungspflichtige Unternehmer im Wirtschaftsjahr der tatsächlichen Verständigung zu aktivieren hat, keine steuerbegünstigten „außerordentlichen Einkünfte” im Sinne von § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 2 EStG dar.

2. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 EStG nur die dort enumerativ aufgeführten in Betracht. Dazu gehören gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. Aus der ausdrücklichen Aufführung dieser bestimmten Zinsen im Katalog des § 34 Abs. 2 EStG folgt im Umkehrschluss, dass andere Zinsen generell nicht von dieser Vorschrift erfasst werden sollen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2022 S. 546
IAAAI-61083

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