Beschränkung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nur auf inländische Gebietskörperschaften nicht unionsrechtswidrig
Leitsatz
1. Dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG grundsätzlich nur für inländische Gebietskörperschaften (Bund,
Länder, Gemeinden sowie Gemeindeverbände), nicht aber für ausländische Gebietskörperschaften (im Urteilsfall: österreichsche
Gemeinde) gilt, es sei denn, es ist in Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 DBA USA) oder anderen völkerrechtlichen
Vereinbarungen etwas anderes geregelt, verstößt nicht gegen Unionsrecht wie z. B. die in Art. 63 Abs. 1 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit.
2. Nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG steuerbefreit sind Zuwendungen an Zusammenschlüsse oder Verbände von Gebietskörperschaften,
die wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z. B. Abfallentsorgungsverband) oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.
B. Handelskammern, Handwerkskammern) sowie aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Unternehmen
der genannten Körperschaften.
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