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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 550/20

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, HGB § 252 Abs. 2

Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs

Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungaufwand bei Vereinigung zweier Wohnungen in einem vermieteten Mehrfamilienhaus

Aufwendungen für das Vorhalten einer Mietwohnung als Werbungskosten

Leitsatz

1. Beratungskosten zur (vorzeitigen) Beendigung des Mietverhältnisses und Abfingungszahlungen an die weichenden Mieter sind Werbungskosten, wenn das Objekt bzw. die betreffende Wohnung weiterhin der Einkünfteerzielung dient. Das gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und die Wohnung anschließend an nahe Angehörige vermietet wird.

2. Werden in einem vermieteten Mehrfamilienhaus zwei kleine Wohnungen zu einer großen vereinigt und zugleich durch Maßnahmen wie etwa Fußbodenerneuerung, Streichen von Decken und Wänden, Ersatz verrosteter Heizkörper und Erneuerung der Wasserhähne in einen zeitgemäßen bzw. ordnungsgemäßen Zustand versetzt, liegen insoweit keine Herstellungskosten, sondern sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen vor.

3. Aufwendungen für das Vorhalten einer Mietwohnung sind Werbungskosten, wenn die Anmietung durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst ist, d. h. wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, muss im Wege einer wertenden Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden (hier verneint).

Fundstelle(n):
DStRE 2023 S. 756 Nr. 12
NAAAI-61077

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