Standplätze für mobile Verkaufsstände als fiktives Anlagevermögen
Leitsatz
Bei Standplätzen, die ein Unternehmer auf wechselnden Märkten, bei Festivals und ähnlichen Veranstaltungen jeweils kurzzeitig
(für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu wenigen Wochen) anmietet, um dort an mobilen Verkaufsständen seine Waren zuzubereiten
und zum Verkauf anzubieten, handelt es sich um fiktives Anlagevermögen. Die insoweit aufgewandten Nutzungsentgelte unterliegen
daher der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2022 S. 494 DStR 2023 S. 8 Nr. 8 DStRE 2023 S. 411 Nr. 7 KÖSDI 2022 S. 22919 Nr. 10 PAAAI-61072
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