Gesetze: ErbStG
§ 14
;
ErbStG § 30;
AO
§ 175 Abs. 1 Satz1 Nr. 2
;
AO
§ 370 Abs. 1 Nr. 1
;
AO § §
370 Abs. 1 Nr. 2
Hinterziehung der Erbschaftsteuer
durch Unterlassen der Anzeige der Vorschenkung - Festsetzungsverjährung
Leitsatz
Wer einen (ersten) Erwerb verschweigt, begeht zwei Steuerhinterziehungen,
wenn er anlässlich einer weiteren, innerhalb von zehn Jahren erfolgenden
Schenkung den Vorerwerb nicht angibt. Denn der Erwerber soll unrichtige
bzw. unvollständige Angaben sowohl in Bezug auf den ersten Erwerb
(d.h. insoweit erneute Steuerhinterziehung) als auch wegen der Nichtanwendung
des § 14 ErbStG in Bezug auf den neuen Erwerb machen.
Fundstelle(n): ErbStB 2022 S. 232 Nr. 8 OAAAI-61068
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