BGH Beschluss v. - XI ZB 31/20

Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang vor Prospekthaftung im weiteren Sinne

Leitsatz

Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (Bestätigung von Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.)

Gesetze: § 8g VerkaufsprospektG vom , § 13 VerkaufsprospektG vom , § 44 BörsG vom , §§ 44ff BörsG vom , § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 14 Kap 9/18vorgehend Az: 319 OH 3/18

Gründe

A.

1Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des Fonds C.                GmbH & Co.      KG    "C.   T.      " (im Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft) am aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des Massengutschiffs    "C.   T.     " (nachfolgend: Fondsschiff), bei dem es sich um einen Postpanamax-Bulker mit einer Tragfähigkeit von 92.500 tdw handelt.

2Die Musterbeklagte zu 2 ist Initiatorin und Anbieterin des Beteiligungsangebots. Sie ist Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 €. Die Musterbeklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Sie ist Vertragsreederin des Fondsschiffs.

3Der Musterkläger und die Beigeladenen haben seit dem Jahr 2017 Klagen gegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren verlangen sie von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

4Das dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er die Markterwartungen für Bulker fehlerhaft und die Risiken sowie die Rentabilität der Beteiligung an dem Fonds falsch darstelle (Feststellungsziel I 1), dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verpflichtet gewesen seien, über die in dem Feststellungsziel I 1 genannten Prospektmängel aufzuklären (Feststellungsziel I 2), und dass die in dem Feststellungsziel I 1 genannten Prospektmängel für die Musterbeklagten zu 1 und 2 bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien und die Musterbeklagten zu 1 und 2 schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hätten (Feststellungsziel I 3).

5Das das im Vorlagebeschluss unter I 1 (3) (a) aufgeführte Feststellungsziel entsprechend § 15 KapMuG konkretisierend neu gefasst und mit Musterentscheid vom das Feststellungsziel I 1 als unbegründet zurückgewiesen und den hinsichtlich der Feststellungsziele I 2 und I 3 für gegenstandslos erklärt.

6Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und fünf Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele und verfolgen ihr Feststellungsbegehren vollumfänglich weiter.

7Mit Beschluss des II. Zivilsenats des ist die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden.

8Der II. Zivilsenat hat das Verfahren dem Senat wegen der Zuständigkeit des Senats für die Feststellung von Prospektfehlern nach dem VerkProspG und der daraus folgenden Ansprüche zur Übernahme angeboten. Der Senat hat das Verfahren daraufhin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen (siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.).

B.

9Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

10Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.

11Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach den "Schlußanträgen des Musterklägers im Kapitalanleger-Musterverfahren zu entscheiden", lässt vorliegend im Zusammenhang mit den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN).

II.

12Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass das Feststellungsziel I 2 und nicht das Feststellungsziel I 1 als unbegründet zurückgewiesen wird und dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels I 1 gegenstandslos ist.

131. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

14Das Feststellungsziel I 1 sei in der Sache zurückzuweisen, weil keine Prospektfehler vorlägen bzw. der Musterkläger solche nicht substantiiert dargelegt habe. Hinsichtlich der Feststellungsziele I 2 und I 3 sei der Vorlagebeschluss gegenstandslos, weil die behaupteten Prospektfehler nicht vorlägen.

152. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Rechtsbeschwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Das Feststellungsziel I 2 ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele I 1 und I 3 gegenstandslos.

16a) Durch das Feststellungsziel I 2 sollte nur eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn das Feststellungsziel I 2 hat ausschließlich eine Aufklärungspflicht der beiden Musterbeklagten nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" betreffend die im Feststellungsziel I 1 genannten Prospektfehler zum Gegenstand. Mit dem hieran anknüpfenden Feststellungsziel I 3 soll ein schuldhaftes Handeln der beiden Musterbeklagten bezüglich der vorvertraglichen Aufklärungspflicht betreffend die im Feststellungsziel I 1 genannten Prospektfehler festgestellt werden. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich ebenfalls, dass mit den drei Feststellungszielen ausschließlich eine Haftung der beiden Musterbeklagten für den fehlerhaften Inhalt des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden soll. Die Feststellungsziele I 2 und I 3 stellen ausdrücklich auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ab. Im Feststellungsziel I 1 geht es um verschiedene Prospektfehler, im Feststellungsziel I 2 um die Passivlegitimation der beiden Musterbeklagten "nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" sowie um das Vorliegen einer Pflichtverletzung und im Feststellungsziel I 3 um das Verschulden der Pflichtverletzung "nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne". Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden sind daher deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Musterbeklagten aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB nicht Gegenstand der Feststellungsziele.

17Das Feststellungsziel I 2 ist im Einklang mit dem Feststellungsziel I 3 so auszulegen, dass die in ihm angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung bestehen kann. Feststellungsziele sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 21).

18b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 als Gründungsgesellschafterin und der Musterbeklagten zu 1 als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

19Auf den am aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

20aa) Die Musterbeklagte zu 2 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen (Prospekt, Seite 5). Eine Haftung der Musterbeklagten zu 2 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die wie im Feststellungsziel I 2 auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird, ist daher aufgrund des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen.

21bb) Gleiches gilt auch für eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird.

22Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss aaO).

23Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte zu 1 Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Die Musterbeklagte zu 1 ist zwar keine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Sie ist aber bereits seit Dezember 2008 Kommanditistin und war damit zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts Gesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Ihr wirtschaftliches Eigeninteresse ist daher mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse einer Gründungsgesellschafterin vergleichbar, was für die Einstufung der Musterbeklagten zu 1 als Prospektverantwortliche ausreicht (vgl. zur Gründungskommanditistin Senatsbeschluss vom - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24; vgl. auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1068 f.).

24cc) Die Musterbeklagten zu 1 und 2 hafteten mithin als Prospektverantwortliche (Musterbeklagte zu 2) bzw. als Prospektveranlasserin (Musterbeklagte zu 1) für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26).

25Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von den Rechtsbeschwerden zitierten Entscheidungen des II. und des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 7 f. in Bezug auf das Urteil des III. Zivilsenats vom [III ZR 148/19, WM 2020, 1862 ff.] und das Urteil des II. Zivilsenats vom [II ZR 306/18, WM 2020, 169 ff.]).

26Den nicht veröffentlichten und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht näher begründeten Beschlüssen des II. Zivilsenats in den Verfahren II ZR 280/16, II ZR 323/18 und II ZR 191/19 lässt sich nur entnehmen, dass die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zurückgewiesen worden sind, weil kein Revisionszulassungsgrund gegeben war. Dass in den jeweiligen Beschwerdebegründungen das Verhältnis zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und Prospekthaftung im weiteren Sinne überhaupt thematisiert worden wäre, tragen die Rechtsbeschwerden nicht vor.

27Das Verfahren II ZR 358/16 betraf eine mögliche Haftung eines Gründungsgesellschafters aufgrund von - ihm über § 278 BGB zuzurechnenden - unrichtigen oder unzureichenden Angaben einer Vertriebsmitarbeiterin beim Beratungsgespräch, wobei revisionsrechtlich zu unterstellen war, dass die klagenden Anleger den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen hatten (, WM 2017, 1640 Rn. 10 f.). Auch im Verfahren II ZR 139/17 ging es um eine derartige Konstellation, wobei dort davon auszugehen war, dass dem klagenden Anleger der Verkaufsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung nicht vorlag (, WM 2019, 495 Rn. 1 und 25 ff.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom (XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 57) nicht in Frage gestellt, dass Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB (und gegebenenfalls § 278 BGB) haften können (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8).

28In der Entscheidung des III. Zivilsenats vom ging es um die Haftung einer Treuhandkommanditistin, die nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft hielt (, WM 2017, 708 Rn. 2) und deren Pflichtverletzung darin bestand, unrichtige Prospektangaben nicht von sich aus richtig gestellt zu haben (vgl. aaO Rn. 19). Es ist daher schon nicht ersichtlich, dass diese Treuhandkommanditistin zu dem Personenkreis gehörte, der nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften kann.

29Den Entscheidungen in den Verfahren II ZR 9/12, III ZR 264/14 und II ZR 331/14 lagen Beteiligungen an Fondsgesellschaften im Jahr 2000 (, WM 2015, 2238 Rn. 2 und vom - II ZR 331/14, WM 2016, 1487 Rn. 1), im Oktober 2004 und im Mai 2005 (, WM 2013, 1597 Rn. 1) zugrunde. Die Regelungen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2630) zur Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG für unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG, auf welche sich die Entscheidung des Senats vom (XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 ff.) bezieht, traten jedoch erst am und somit danach in Kraft.

30c) Da der Antrag zu dem Feststellungsziel I 2 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele I 1 und I 3 gegenstandslos.

31Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).

32Das ist hier für das Feststellungsziel I 1, das verschiedene Prospektfehler zum Gegenstand hat, und hinsichtlich des Feststellungsziels I 3, mit dem geltend gemacht wird, die Musterbeklagten zu 1 und 2 hätten diese Prospektfehler erkennen können und nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt, der Fall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54 und vom - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 28). Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtlicher Musterverfahrensanträge um Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne streiten würden. Das Verschulden der Musterbeklagten zu 1 und 2 soll nach dem Feststellungsziel I 3 ebenfalls nur im Hinblick auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfehlern und zum Verschulden der Musterbeklagten nicht mehr an.

33Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Musterentscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.) und daher zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt.

III.

34Die Rechtsbeschwerden rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats.

35Der XI. Zivilsenat ist nach A. I. XI. Zivilsenat 1.c) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2020 ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Prospekthaftungsansprüche nach §§ 13, 13a VerkProspG. Die Zuständigkeit für spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche besteht seit dem Jahr 1996. Der Senat ist damit auch zuständig, über das Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung zu entscheiden. Denn ob letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 mit zust. Anm. Ueding; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1071; Schulz, EWiR 2022, 133, 134 f.).

IV.

36Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Musterbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76).

V.

37Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis zu 1.000.000 €.

38Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).

39Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 auf 378.445,96 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 1.000.000 € festzusetzen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:150322BXIZB31.20.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 19
NJW-RR 2022 S. 772 Nr. 11
WM 2022 S. 921 Nr. 19
ZIP 2022 S. 945 Nr. 19
HAAAI-60966