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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
(1) Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters. (2) Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen (Bezug: § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 10, § 12, § 37 Abs. 1 ErbStG; § 11, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 BewG; § 90 Abs. 2, § 121 Abs. 1, § 179 AO; § 76 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Satz 1 AO).
Das Vermögen...BStBl 2020 II S. 655