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LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 5 TaBV 9/19

Gesetze: BetrVG § 103; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 3; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 12 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die unerwünschte Zusendung pornografischer Videos über einen Messenger-Dienst (WhatsApp) an eine Arbeitskollegin ist als Grund "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

2. Unerwünscht ist die Zusendung, wenn dies objektiv erkennbar ist. Wie der Belästiger sein eigenes Verhalten eingeschätzt und empfunden hat oder verstanden wissen wollte, ist unerheblich. Eine sexuelle Belästigung ist bereits kraft Gesetzes untersagt; einer ausdrücklichen vorherigen Ablehnung durch die oder den Betroffene/n bedarf es nicht. Es ist Sache des Versenders pornografischer Videos, sich eines Einverständnisses des Empfängers zu versichern.

3. Eine vorherige Abmahnung kann bei einer unerwünschten Zusendung pornografischer Videos entbehrlich sein.

Fundstelle(n):
LAAAI-60781

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