BVerwG Beschluss v. - 7 VR 1/22

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung für Erkundungsbohrungen

Gesetze: § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO

Gründe

I

1Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer mit Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom erlassene Anordnung, die ihn zur Duldung von Erkundungsbohrungen und der Errichtung und des Betriebes einer Grundwassermessstelle bis zum auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Flurnummer ..., Gemarkung R., verpflichtet.

2Die von der Beigeladenen vorgesehenen Baugrunduntersuchungen dienen der Vorbereitung der Planung für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke München-Rosenheim-Kiefersfelden-Grenze D/A (Brenner-Nordzulauf), die als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs in den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege aufgenommen ist. Einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben hat die Beigeladene bislang nicht gestellt.

3Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am gegen den Duldungsbescheid eingelegten Widerspruchs. Er macht geltend, die Aufnahme des Projekts Brenner-Nordzulauf in den vordringlichen Bedarf sei ohne Nutzen-Kosten-Analyse erfolgt und verfassungswidrig. Nur bei Nachweis eines positiven Nutzen-Kosten-Verhältnisses sei es gerechtfertigt, Haushaltsmittel für Planungen einzusetzen. Eine Personen- und Güterverkehrsstudie der italienischen Bahn zeige, dass die Kapazität der bestehenden Gleise im bayerischen Inntal ausreiche. Die zu duldenden Maßnahmen führten zudem zu Bewirtschaftungserschwernissen auf dem als Grünland zur Futtermittelproduktion genutzten Grundstück.

II

41. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Die Duldungsanordnung dient der Vorbereitung der Planfeststellung eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 22 zu § 18e Abs. 1 AEG in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Vorhabens (vgl. 7 VR 4.20 - Buchholz 442.09 § 17 AEG Nr. 2 Rn. 5 m.w.N.).

52. Der Antrag ist unbegründet.

6Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im Interesse der Beigeladenen angeordnet und in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet.

7Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die Duldungsanordnung als rechtmäßig. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung überwiegt mithin das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

8a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AEG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.

9Dieser im Gesetz angeordneten Duldungspflicht gegenüber planvorbereitenden Maßnahmen kann der Antragsteller nicht entgegengehalten, das Vorhaben sei nicht erforderlich und dessen Aufnahme in den vordringlichen Bedarf - der Brenner-Nordzulauf ist nach Abschnitt 2 lfd. Nr. 7 der Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) vom (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3221), als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs in den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege aufgenommen - sei zu beanstanden.

10Mit einer solchen, auf das Vorhaben selbst bezogenen Kritik kann der Antragsteller im Verfahren um eine Duldungsanordnung hinsichtlich planvorbereitender Maßnahmen nicht gehört werden, weil dies auf eine - unzulässige - vorbeugende Unterlassungsklage bzw. einen - unzulässigen - vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen ein sich noch im Stadium der Planung befindliches Vorhaben hinausliefe. Solche Einwendungen können nur Gegenstand eines gegen den auf das Vorhaben bezogenen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Rechtsschutzverfahrens sein (vgl. 9 VR 2.04 - juris Rn. 4 und vom - 4 VR 4.20 - juris Rn. 26).

11Die hier in Rede stehenden Arbeiten haben hinsichtlich des Vorhabens des Streckenneu- bzw. -ausbaus lediglich planungsvorbereitenden Charakter und schaffen insoweit keinerlei vollendete Tatsachen, die ein die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes rechtfertigendes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis begründeten (vgl. zum Brenner-Nordzulauf 7 A 1.20 - juris Rn. 9 ff. m.w.N.).

12b) Die vorgesehenen Erkundungsbohrungen gehen in ihrer Eingriffsintensität nicht über das Maß dessen hinaus, was dem Grundstückseigentümer auf der Grundlage des § 17 AEG zuzumuten ist. Vorübergehende Erdbohrungen zum Zweck der Boden- und Grundwasseruntersuchung stellen typische Vorarbeiten dar, die im Hinblick auf Umfang und Zeitdauer der Maßnahme regelmäßig von geringer Eingriffsintensität sind (vgl. 9 VR 2.17 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 6 Rn. 14 f. und vom - 7 VR 4.20 - Buchholz 442.09 § 17 AEG Nr. 2 Rn. 17). So liegt es auch hier. Die Bohrungstätigkeiten nehmen maximal neun Wochen in Anspruch. Nach unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen beschränkt sich die vorübergehende Inanspruchnahme des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks während der Bohrarbeiten auf maximal 200 m².

13Gegen eine nur geringe Eingriffsintensität spricht auch nicht, dass vorgesehen ist, den Bohrpunkt nach Abschluss der Erkundungsbohrungen zu einer Grundwassermessstelle in Form eines Überflurpegels auszubauen und diese für einen längeren Zeitraum im Boden zu belassen. Nach ebenfalls unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen nimmt die Betonfassung des Beobachtungsrohrs lediglich etwa 1 m² Fläche in Anspruch, so dass die über den Zeitraum der Bohrarbeiten hinausreichenden Bewirtschaftungserschwernisse auf dem Grundstück des Antragstellers geringfügig sind.

14Auch der geplante fünfjährige Betrieb der mit Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom wasserrechtlich gestatteten Grundwassermessstelle ist für den Antragsteller zumutbar. Zum Zeitraum der Messungen hat die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass eine kürzere Betrachtung der hydrologischen Verhältnisse erfahrungsgemäß keine fundierten Aussagen zu langfristigen bzw. periodischen Schwankungen des Grundwassers zulasse. Soweit durch die Maßnahmen unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, sind diese nach § 17 Abs. 3 AEG zu entschädigen.

15c) Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dieses wird bereits dadurch indiziert, dass es sich bei der Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke München-Rosenheim-Kiefersfelden-Grenze D/A (Brenner-Nordzulauf) um ein Projekt des vordringlichen Bedarfs handelt, für das der Gesetzgeber in § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG die sofortige Vollziehbarkeit der Planfeststellung als Grundentscheidung angeordnet hat. Diese Grundentscheidung ist auch bei den der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens dienenden Vorarbeiten zu berücksichtigen (vgl. 7 VR 4.20 - Buchholz 442.09 § 17 AEG Nr. 2 Rn. 20 und vom - 4 VR 4.20 - juris Rn. 33 m.w.N.).

16Die Rüge des Antragstellers, die Aufnahme des Vorhabens in den vordringlichen Bedarf durch den Gesetzgeber sei zu beanstanden, kann auch insoweit nicht durchgreifen. Auch im Kontext der gerichtlichen Überprüfung des besonderen Vollzugsinteresses gilt, dass Einwendungen gegen das Vorhaben selbst - und damit auch gegen dessen planerische Rechtfertigung - im Verfahren um eine Duldungsanordnung nach § 17 AEG nicht beachtlich sind. Auch insoweit liefe die Berücksichtigung vorhabenbezogener Rügen auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen das Vorhaben selbst hinaus.

17Ungeachtet dessen kommt eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, wie sie der Antragsteller geltend macht, ohnedies nur in Betracht, wenn sie evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. nur 9 A 8.20 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 80 Rn. 46 m.w.N.).

18Derartiges ist nicht erkennbar. Die Beigeladene legt zur Frage der Erforderlichkeit des Vorhabens nachvollziehbar dar, dass die Fertigstellung der Neu- und Ausbaustrecken des Brenner-Nordzulaufs etwa für das Jahr 2040 erwartet werde. Zwar sei eine Verkehrsprognose im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung für diesen Zeithorizont noch nicht vorhanden. Aus von der Beigeladenen vorgelegten, im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums erstellten Verkehrsentwicklungsszenarien zum Horizont 2050 ergebe sich jedoch, dass jedenfalls unter Berücksichtigung stärkerer Verlagerungen von Güterverkehren von der Straße auf die Schiene - die insbesondere die geplante Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke München-Rosenheim-Kiefersfelden unterstützen soll (vgl. BT-Drs. 19/5160, S. 3 f.) - die Kapazität der vorhandenen Schieneninfrastruktur auch unter Berücksichtigung eines kapazitätssteigernden ETCS-Ausbaus (European Train Control System) deutlich überschritten werde. Hinzu kommt, dass eine Erhöhung der Reisegeschwindigkeit im Personenverkehr (maximale Geschwindigkeiten derzeit lediglich zwischen 130 und 140 km/h) nach der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme einen Streckenausbau voraussetzt (vgl. TRIMODE GmbH, Verkehrsentwicklungsszenarien 2050 für den Eisenbahnverkehr auf dem Brennerkorridor mit Fokus auf den Schienengüterverkehr, Endbericht Dezember 2018, S. 1 bis 3).

19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Orientierung an Nr. 1.5 und 34.2.6 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:210322B7VR1.22.0

Fundstelle(n):
SAAAI-60757