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Steuerrecht | BFH gibt bisherige Rechtsprechung zur Haftung für pauschale Lohnsteuer auf
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich für die nicht abgeführte Lohnsteuer nach § 69 AO. Bei der Nichtabführung pauschaler Lohnsteuer kommt es für die Frage der mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung auf den Zeitpunkt der Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt an, nicht hingegen auf den späteren Fälligkeitszeitpunkt, der sich aus dem Nachforderungsbescheid ergibt.
Nach [i]Pauschale Lohnsteuer ist keine Unternehmensteuer eigener Art dem BFH ist die pauschale Lohnsteuer eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer, so dass auf den allgemeinen Fälligkeitszeitpunkt für die Lohnsteuer abzustellen ist. Es handelt sich also nicht um eine Unternehmensteuer eigener Art mit einem eigenen Fälligkeitszeitpunkt (Fälligkeit laut Nachforderungsbescheid).
Die Klägerin war Geschäftsführerin einer ...