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Strafrecht | Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften erfolglos (BVerfG)
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro durch die Strafgerichte im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften gerichtet hat ().
Hintergrund: Die §§ 73 ff. StGB regeln die Einziehung von Taterträgen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Ist der Anspruch aber durch Verjährung erloschen, erlaubt § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB in der seit dem geltenden Fassung dennoch die Einziehung. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 316j ist die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB in bestimmten Fällen auch für Taten möglich, die vor dem begangen wurden. Das gilt unter anderem fü...