Gesetze: UmwStG 2006 § 20 Abs. 1, UmwStG 2006 § 20 Abs. 2 S. 1, UmwStG 2006 § 20 Abs. 2 S. 2, UmwStG 2006 § 20 Abs. 3 S. 1, UmwStG 2006 § 20 Abs. 5 S. 1, UmwStG 2006 § 20 Abs. 5 S. 2, UmwStG 2006 § 20 Abs. 6 S. 3, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gegen Gewährung neuer Anteile: Maßgeblichkeit der Bilanzansätze bei der
Kapitalgesellschaft für für die Höhe des Veräußerungspreises nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006
Drittanfechtungsrecht des Einbringenden gegen Körperschaftsteuerbescheid der GmbH bei aus Sicht des Einbringenden unrichtigem
Bilanzansatz des eingebrachten Vermögens in der Bilanz der GmbH
Leitsatz
1. Bringt ein Einzelunternehmer sein Unternehmen gegen Gewährung von neuen Anteilen in eine GmbH ein, so gilt nach § 20 Abs.
3 Satz 1 UmwStG 2006 der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden
als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.
2. Der Einbringende kann im Rahmen seines eigenen Besteuerungsverfahrens wegen eines etwa entstandenen Veräußerungsgewinns
nicht mit der Einwendung gehört werden, dass der bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft angesetzte Wert überhöht sei und
sich daraus für ihn eine überhöhte Steuerfestsetzung ergebe. Er kann aber als Drittbetroffener die für die aufnehmende Kapitalgesellschaft
maßgebliche Körperschaftsteuerfestsetzung anfechten (vgl. , BStBl 2017 II S. 75; , BFH/NV 2014 S. 921).
3. Wird der von der Kapitalgesellschaft angesetzte Wert im Rahmen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft – beispielsweise
aufgrund einer erfolgreichen Drittanfechtung – korrigiert, so ändert sich dadurch zugleich der beim Einbringenden zu berücksichtigende
Veräußerungspreis. Die Folgeänderung im Besteuerungsverfahren des Einbringenden erfolgt in diesen Fällen nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO.
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1391 Nr. 24 BB 2022 S. 2478 Nr. 43 GmbH-StB 2022 S. 217 Nr. 7 QAAAI-60710
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