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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 640/20

Gesetze: GrESt § 1 Abs. 3 Nr. 1; AO § 163

Berücksichtigung der Pro-Kopf-Betrachtung bei mittelbarer Anteilsvereinigung allenfalls im Rahmen des nicht auf Null reduzierten Billigkeitsermessens des Finanzamts

Leitsatz

  1. Bei einer mittelbaren Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gilt für die Beteiligung am Grundbesitz über eine Personengesellschaft die wirtschaftliche Betrachtung am Maßstab der Beteiligung der Gesellschafter am Kapital der Personengesellschaft und nicht die für § 1 Abs. 2a GrEStG geltende Pro-Kopf-Betrachtung; ein nicht am Kapital der Personengesellschaft beteiligter Gesellschafter blockt daher die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht.

  2. Jedenfalls für 2012 erfolgte mittelbare Anteilsvereinigungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG besteht kein Anspruch darauf, dass das Finanzamt aus Vertrauensschutzgesichtspunkten oder im Wege einer gesonderten Billigkeitsentscheidung von einer Grunderwerbsteuerfestsetzung, die sich im Fall der Pro-Kopf-Betrachtung nicht ergeben hätte, absieht.

  3. Es ist sachfremd und daher mit der Folge des Anspruchs auf eine erneute Ausübung des Billigkeitsermessens ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt den eine Anteilsvereinigung im Jahr 2012 betreffenden Antrag, die Pro-Kopf-Betrachtung aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen, mit der Begründung ablehnt, dass der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG verletzt habe.

  4. Eine spätere Gesetzesänderung kann die Auslegung der Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands nicht beeinflussen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 10 Nr. 11
DStRE 2023 S. 489 Nr. 8
UVR 2022 S. 171 Nr. 6
RAAAI-60701

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