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NWB Nr. 18 vom Seite 1297

Zeitwertkonto beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Hessisches FG erweitert die Grenzen

Roland Speidel

Lange verweigerte die Finanzverwaltung Zeitwertkonten bei Organen von Körperschaften die einkommensteuerliche Anerkennung überhaupt. Erst auf die differenzierte Betrachtung durch den BFH im Jahr 2018 hin ließ sie in eng begrenzten Fällen die Bildung von Rückstellungen hierfür auch steuerlich zu. Nun erweitert das ( NWB NAAAI-04542) in einer interessanten Konstellation eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers diese Grenzen nochmals. Ob der BFH die insoweit bisher steuerlich nicht anerkannte Einzahlung auf Zeitwertkonten mitträgt, bleibt allerdings abzuwarten.

I. Allgemeines

[i]Gestaltung der ÜbergangsphaseFür Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stellt sich oftmals die Frage, wie sie den Übergang in ihren Ruhestand gestalten wollen. Zeitwertkonten-Modelle sind in der Betriebswirtschaft und Personalführung schon lange anerkannte und genutzte Möglichkeiten, um eine in der Übergangsphase durch volle oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses entstehende Einkommenslücke zu finanzieren.

[i]Verwendung von GehaltsbestandteilenIm Rahmen von Zeitwertkonten-Modellen wird für den Berechtigten regelmäßig ein auf den Namen des Arbeitgebers geführtes Investmentkonto eingerichtet, auf das bestimmte Gehaltsbestandteile abgeführt werden. Dies können Teile des laufenden Gehalts, aber auch zusätzliche Gehaltsbestandteile wie Extra-Monatsgehälter, Tantiemen oder Boni sein. Zur Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer werden die gegen das Investment-Unternehmen bestehenden Ansprüche vom Arbeitgeber regelmäßig an einen Treuhänder abgetreten und an die jeweiligen Arbeitnehmer verpfändet. S. 1298

[i]Steuerliche VorteileDer steuerliche Vorteil liegt darin, dass grundsätzlich weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn führen; erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Neben der zeitlichen Verschiebung an sich fällt die Besteuerung dann regelmäßig in eine Phase eines niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatzes des Berechtigten.

Während Zeitwertkonten bei „normalen“ Arbeitnehmern bereits seit Langem auch steuerlich anerkannt sind, lehnte dies vor allem die Finanzverwaltung für Organe von Körperschaften pauschal als mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar ab.