Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitsverhältnis | Behördliche Quarantäneanordnung im Urlaub
Die Regelung, wonach die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit grds. auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt (§ 9 BUrlG), findet keine entsprechende Anwendung auf den Fall, dass ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs infolge einer Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts wegen eines Ansteckungsverdachts mit einer COVID-19-Infektion das eigene Haus nicht verlassen darf.
Im Streitfall wurde dem Arbeitnehmer vom 23.12.– Erholungsurlaub gewährt. Das zuständige Gesundheitsamt ordnete wegen des Kontakts zu einer an COVID-19 erkrankten Person am 21.12. gegenüber dem Arbeitnehmer die Absonderung (§ 30 IfSG) an. Infolgedessen durfte dieser in der Zeit vom S. 1229 [i]Jesgarzewski, NWB 2/2022 S. 100