OFD Hannover - S 7100 - 1076 - StH 446 S 7100 - 407 - StO 351

§ 3 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung von Calling Cards

Calling Cards sind Telefonkarten, die weder einen Magnetstreifen noch einen Chip beinhalten. Über eine auf der Karte angegebene Rufnummer ist ein Telekommunikations-Dienstleister (TK-Dienstleister wie z. B. Mox, Telecom Centers u. v. m.) zu erreichen, über den man den beim Kauf der Karte entrichteten Preis mittels einer auf der Karte angegebenen PinNr. als Gesprächsguthaben abtelefonieren kann. Im Gegensatz zu den Guthabenkarten beim Mobilfunk (D 1, D 2 usw. siehe BStBl I 2001, S. 1010) steht bei diesen Karten der TK-Dienstleister beim Kauf der Karte bereits fest. Die Regelung für die Mobilfunk-Guthabenkarten, wonach ein nicht steuerbarer Umtausch von Geld in ”elektronisches Geld” vorliegt, kann nur gelten, wenn mit den Calling Cards Leistungen verschiedener Unternehmer bezahlt werden können (Multifunktionskarte).

Grundlage des Leistungsaustausches ist das Einräumen von Nutzungsrechten am eigenen Netz oder erworbenen Netzkapazitäten. Diese Nutzungsrechte werden (zumindest auf der Endstufe) gestückelt als preislich festgelegte Telefonminuten gehandelt. Bei einer Calling Card ist zwar nur ein Kartenwert angegeben, für jede Karte ist aber ein Tarif festgelegt. Somit können rechnerisch Telefonminuten ermittelt werden. Die einzelne Calling Card verschafft dem Nutzer durch die PinNr. Zugang zum Netz und die Nutzungsmöglichkeit der mit der Karte erworbenen Telefonminuten.

Bei den bisher bekannten Handelspraktiken liegt beim Vertrieb der Calling Cards durch Wiederverkäufer keine Vermittlung vor. Der Wiederverkäufer kauft die Karten mit Rabatt beim TK-Dienstleister oder einem anderen Wiederverkäufer. Die Karten werden erst nach Zahlung des Kaufpreises an den TK-Dienstleister freigeschaltet. Zum Teil werden auch nur PinNrn. erworben, um damit eigene Karten zu erstellen. Der Wiederverkäufer verkauft die freigeschalteten Karten mit einem selbst bestimmten Aufschlag weiter. In verschiedenen AGB geht die Gefahr des Untergangs auf den Wiederverkäufer über. Auch ist die Rückgabe von Karten zum Teil ausgeschlossen. Ein Handeln in fremdem Namen auf fremde Rechnung (Vermittlung) oder in eigenem Namen auf fremde Rechnung (Besorgungsleistung/Leistungskommission) ist hier nicht zu erkennen.

Der TK-Dienstleister hat seinen Abgabepreis bei Freischaltung der Karten zu versteuern. Er stellt dann eine steuerbare Leistungsbereitschaft her, indem er sich bereit erklärt, die Nutzung eigener oder erworbener Netzkapazitäten durch die in der Calling Card enthaltenen Telefonminuten jederzeit zuzulassen. Der Wiederverkäufer hat seinen Abgabepreis sofort in voller Höhe zu versteuern.

Beim Verkauf der Calling Cards liegen auf allen Handelsstufen sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation i. S. des § 39 a Abs. 2 UStR 2000 vor. Die Ortsbestimmung richtet sich auf allen Handelsstufen nach folgender Übersicht. Der TK-Dienstleister ist dabei stets Leistender, der Zwischenhandel ist beim Ankauf Abnehmer, beim Verkauf Leistender. Es handelt sich jeweils um Leistungen nach § 3 a Abs. 4 Nr. 12 UStG. Soweit weder Leistender noch Abnehmer ihren Sitz/Wohnsitz in Deutschland haben, wird lediglich auf die Nichtsteuerbarkeit hingewiesen.


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Leistender
Unternehmer mit Sitz in Deutschland
Unternehmer mit Sitz in EU
Unternehmer mit Sitz im Drittland
Abnehmer
Privatperson mit Wohnsitz in Deutschland
Deutschland
§ 1 Abs. 1
Nr. 2 UStDV
Privatperson mit Wohnsitz in anderem EU-Staat
Nicht steuerbar
Nicht steuerbar
Privatperson mit Wohnsitz im Drittland
Nicht steuerbar
Nicht steuerbar
Unternehmer mit Sitz in Deutschland
Unternehmer mit Sitz in anderem EU-Staat
Nicht steuerbar
Nicht steuerbar
Unternehmer mit Sitz im Drittland
Nicht steuerbar
Nicht steuerbar

OFD Hannover v. - S 7100 - 1076 - StH 446S 7100 - 407 - StO 351

Fundstelle(n):
AAAAA-86714

1 Hinweis:
Abnehmer ist Steuerschuldner nach § 13 b UStG

2 Hinweis:
Abnehmer ist Steuerschuldner nach § 13 b UStG