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Lohn und Gehalt | Drittlohn bei Rabattgewährung eines Kfz-Herstellers
Der von einem Automobilhersteller den Arbeitnehmern eines Zulieferbetriebs eingeräumte Rabatt für einen Kfz-Kauf stellt steuerpflichtigen Drittlohn dar, soweit der Rabatt den üblichen Händlerabschlag übersteigt.S. 398
Der [i]Kläger war Arbeitnehmer im Zulieferbetrieb Kläger war Arbeitnehmer bei Y, einem Zulieferbetrieb in der Kfz-Branche, der insbesondere für den Kfz-Hersteller X tätig war. X räumte den Arbeitnehmern des Y Sonderkonditionen beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen der Marke X ein. Der Kläger erwarb im Jahr 2015 einen Neuwagen der Marke X. Ihm wurde auf den Bruttolistenpreis von 26.905 € ein Rabatt von insgesamt 6.688 € gewährt; der übliche Händlerabschlag hätte nur 5.031 € betragen, also 1.657 € weniger. Außerdem erließ der X dem Kläger die Überführungskosten von 699 €.
Das Finanzamt behandelte den gesamten Preisvorteil...