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LSG Hessen Beschluss v. - L 6 AS 587/21 B ER

Gesetze: § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II; § 42a Abs. 2 SGB II; § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG; § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG; § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Festsetzung der zur Aufrechnung gestellten Forderung und die Aufrechnungsverfügung selbst gleichzeitig in einem Bescheid erfolgen dürfen, ist die Anordnung von deren Sofortvollzug doch jedenfalls nur dann zulässig, wenn auch die Aktivforderung, mit der der Leistungsträger aufrechnet, (bestandskräftig oder) sofort vollziehbar ist.

Fundstelle(n):
IAAAI-60435

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