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LSG Hessen Urteil v. - L 4 SO 143/19

Gesetze: § 22 SGB II; § 22 Abs. 10 SGB II; § 35 SGB XII

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 22 Abs. 10 SGB II ist auf die Bildung der Angemessenheitsgrenze für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII analog anzuwenden, soweit die Regelungen hierfür im Übrigen im SGB II und SGB XII inhaltsgleich sind (hier bejaht bei Kosten der Unterkunft und Heizung für Mietwohnraum des allgemeinen Wohnungsmarktes).

2. Ob eine Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II gebildet wird, unterliegt nicht einem behördlichen Ermessen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAI-60427

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