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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 234/18

Gesetze: § 13 Abs 3 SGB V; § 37 Abs 1 SGB V; § 37 Abs 2 SGB V; § 37 Abs 4 SGB V; § 102 SGB X; §§ 102ff SGB X; § 107 SGB X; § 362 BGB; § 421 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mit der vorbehaltlosen Zahlung von Rechnungen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Träger der Sozial- oder Jugendhilfe erlischt der Zahlungsanspruch des Pflegedienstes gegen einen Versicherten.

2. Versicherte können den möglichen Erstattungsanspruch des Trägers der Sozial- oder Jugendhilfe nicht stellvertretend für den Träger gegenüber der Krankenkasse gemäß § 13 Abs 3 SGB V verfolgen.

3. Ein Rückgriff des Trägers der Sozial- oder Jugendhilfe auf den Versicherten ist regelmäßig unzulässig.

Fundstelle(n):
VAAAI-60380

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