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Auswärtiges Amt

§ 6 UStG Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

Kurzfassung und Vorbemerkung

  • Der Runderlass arbeitet eine Reihe von Neuerungen ein und ist bemüht, die komplexe Gesetzes- und Regelungsmaterie verständlich darzustellen. Eingearbeitet sind Ratschläge bei Versetzungen, weil sich beim Wohnortswechsel Sonderprobleme ergeben, die bei Nichtbeachtung die Steuerbefreiung ausschließen können.

  • Für die Bescheinigung von Ausfuhrlieferungen durch Auslandsvertretungen wird ab die Gebührenpflicht eingeführt. Diese Neuerung ist im Rahmen einer Reduzierung der Tätigkeit der Auslandsvertretungen gegenüber den eigentlich zuständigen Zolldienststellen zu sehen und keineswegs als auszudehnende Einkommensquelle.

  • In der Sache muss mit der Bescheinigung eine den strikten Regeln des Steuer- und Steuerstrafrechts angemessene Kontrolle der zu bestätigenden Tatbestände einhergehen. Trotz der schon eindeutigen Weisungen gab es Hinweise auf Gefälligkeitsbescheinigungen. Die Bescheinigung durch die Auslandsvertretung ist im übrigen nicht dazu da, die Umgehung von Steuergesetzen des Gastlandes zu erleichtern, zumal die Bundesrepublik Deutschland durch eine Vielzahl von Vereinbarungen mit Drittstaaten (u. a. EU-Assoziierungsverträge) zur Zusammenarbeit im St...

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