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Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen
Bezug: (BStBl 2013 I S. 1590)
Durch das Betreuungsgesetz v. (BGBl 1990 I S. 2002) wurden mit Wirkung v. die Gebrechlichkeitspflegschaft und die Entmündigung abgeschafft. Seither kann das Amtsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, einen Betreuer bestellen. Gem. § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er übernimmt z. B. die Vermögenssorge, i. d. R. aber nicht die häusliche Pflege.
Zum Betreuer werden in erster Linie natürliche Personen bestellt (§ 1897 Abs. 1 BGB). Das Vormundschaftsgericht kann auch mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 BGB). Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht ausreichend betreut werden, wird ein anerkannter Betreuungsverein oder eine Behörde zum Betreuer bestellt (§ 1900 Abs. 1 und 4 BGB).
Für die ustl. Behandlung der Betreuungsleistungen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder Folgendes:
1. Umsätze von Einzelbetreuern, die Betreuungen nicht berufsmäßig durchführen
Einzelbetr...