Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlerhaften Kassenaufzeichnungen
Richtsatzschätzung
Leitsatz
1. Ein AdV-Antrag, der nur mit Einwendungen begründet wird, die sich gegen die in einem Grundlagenbescheid festgesetzten Besteuerungsgrundlagen
richten (hier: Höhe des Verlustabzugs aus dem zum 31.12. des Vorjahres gesondert festgestelltem Verlustvortrag), ist unzulässig.
2. Bei zulässiger Schätzung dem Grunde nach ist die Schätzung der Höhe der Umsätze eines Gastronomiebetriebs unter Anwendung
der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung jedenfalls dann rechtmäßig, wenn ein Rohaufschlagsatz in der unteren Bandbreite
des Rahmens laut Richtsatzsammlung (hier: 225) und ein nach den Besonderheiten des Betriebs korrigierter Rohgewinn zur Anwendung
kommt.
3. Zur Behandlung der Hinzuschätzungen als verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft.
Fundstelle(n): BB 2022 S. 2789 Nr. 48 DStRE 2023 S. 1018 Nr. 16 WAAAI-60290
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